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19.04.2024, 07:38 Uhr

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Auto News


Recht Widerrufsfristen beim Neuwagenkauf

Auto & Recht


Widerrufsfristen beim Neuwagenkauf

Für den Widerruf eines Kaufvertrags für einen Neuwagen gelten verschiedene Fristen. Wie lange man an die Bestellung gebunden ist, ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers geregelt, berichtet der ACE Auto Club Europa in Stuttgart. In der Regel betrage die Frist 4 Wochen. Innerhalb dieser Zeit müsse der Händler entweder schriftlich die Annahme der Bestellung bestätigen oder die Lieferung ausführen. Versäumt er beides, sei die Bestellung vom Tisch und der Kunde nicht mehr gebunden.

Hat man gleichzeitig mit der verbindlichen Bestellung beim Händler einen Kredit zur Finanzierung des Kaufs unterschrieben und stellen sich beide Verträge als wirtschaftliche Einheit dar, gilt laut ACE das Verbraucherkreditgesetz: Die Bestellung werde erst wirksam, wenn der Kreditantrag nicht binnen Wochenfrist widerrufen werde. Der Widerruf des Kreditantrags beseitige also gleichzeitig die Rechtswirksamkeit der verbindlichen Bestellung.

Rückabwicklung des Neuwagenkaufs

Wer einen Neuwagen zurückgibt und dafür den Kaufpreis zurückbekommt, hat keinen Anspruch auf den gesamten bezahlten Preis. Die mit dem Fahrzeug bereits zurückgelegten Kilometer sind grundsätzlich zu vergüten und von dem zurück zu erstattenden Kaufpreis in Abzug zu bringen, berichtet der ACE Auto Club Europa in Stuttgart. Eine einheitliche Formel für die Berechnung habe sich bislang nicht durchgesetzt. Die meisten Gerichte setzten 0,67 Prozent des Kaufpreises je gefahrene 1.000 Kilometer an. Da diese Berechnungsformel auf einer geschätzten Gesamtfahrleistung von lediglich 150.000 Kilometer beruhe, und es viele Fahrzeuge zu wesentlich höheren Fahrleistungen brächten, gerate eine schematische Anwendung dieser Formel zunehmend in die Kritik.

Einiges spricht dafür, zumindest bei bekanntermaßen "langlebigen" Fahrzeugen auf 0,5 Prozent herunter zu gehen, wie dies einzelne Gerichte auch bereits getan haben, erläutern die ACE-Experten. Gegenrechnen könne der Käufer die so genannten Vertragskosten, also Aufwendungen, die ihm durch den Vertragsabschluss und seine Rückabwicklung entstanden seien, einschließlich eines Ersatzes für notwendige Verwendungen.


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