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Verkehrsrecht Unfallflucht - Folgen

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Unfallflucht - Folgen

Manchmal sind es nur geringe Schäden, die Folgen allerdings gravierend. "Wer einen Unfall verursacht hat, muss den Geschädigten umgehend benachrichtigen oder die Polizei informieren", stellt Philip Puls von TÜV SÜD in München unmissverständlich klar. Es reicht keinesfalls aus, etwa eine Visitenkarte oder einen Hinweis mit der eigenen Mobilfunknummer am beschädigten Fahrzeug zu hinterlassen. "Das Smartphone sollte stattdessen benutzt werden, um die Polizei anzurufen", empfiehlt der TÜV SÜD-Fachmann, und "alle relevanten Umstände zu schildern. Danach sollte man den Anweisungen der Polizei folgen und sich Namen sowie Dienststelle des Beamten notieren."

Bereits bei einem geringen Schaden muss der Unfallverursacher mit einer Geldstrafe bis zu einem Monatsgehalt rechnen. Hinzu kommen zwei Punkte in Flensburg sowie maximal drei Monate Fahrverbot. Zudem droht Ärger mit der Haftpflichtversicherung. "Sie erstattet zwar dem Geschädigten den Schaden, aber kann anschließend ihren Versicherungsnehmer zur Kasse bitten", warnt Puls.

Unfallflucht spielt nicht nur nach harmlosen Parkremplern eine Rolle. Bei 371.095 schweren Unfällen mit Personenschaden im Jahr 2014 entfernten sich laut Statistischem Bundesamt 17.390 Pkw-Fahrer unerlaubt vom Unfallort, also nahezu jeder 20. Autofahrer.

Bleibt es gottlob bei Sachschäden, muss der Unfallverursacher bei Schäden ab 1.300 Euro einen mindestens halbjährigen Führerscheinentzug einkalkulieren und es gibt drei Punkte. Diese Eintragung bleibt zehn Jahre lang im Flensburger Register. Zudem drohen Geldstrafen, die deutlich über ein Monatsgehalt hinausgehen können.

Auch ist es ein weit verbreiteter Irrtum, dass man grundsätzlich 24 Stunden Zeit hat, um den Unfall nachträglich zu melden. Wer einmal unerlaubt die Unfallstelle verlassen hat, hat stets eine Unfallflucht begangen. Durch eine Nachmeldung innerhalb von 24 Stunden kann der Unfallfahrer lediglich eine Strafmilderung erreichen. "Die ist zudem nur dann gültig, wenn lediglich ein Kleinschaden an einem geparkten Auto, Straßenzeichen oder sonstigem Gegenstand entstanden ist", gibt der TÜV SÜD-Fachmann zu bedenken und nennt den Knackpunkt: "Ein Laie kann wohl kaum die Höhe eines von Schadens zuverlässig einschätzen, es sei denn, nur ein Blinkerglas ging beispielsweise zu Bruch."

"Bei der Schadenregulierung reagieren die Haftpflichtversicherungen gegenüber dem Unfallflüchtigen ziemlich schmallippig und werten das Entfernen vom Unfallort als vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht", schildert der TÜV SÜD-Fachmann seine Beobachtungen. Die Kaskoversicherung kann jede Zahlung verweigern und den Vertrag kündigen. Die Haftpflichtversicherung bezahlt zwar den Schaden des Unfallgegners. Beträge bis zu 5000 Euro holt sie sich allerdings vom Verursacher wieder.

"Selbst wer Pfosten, Bäume oder eine Leitplanke touchiert, begeht einen Fremdschaden und muss dafür geradestehen", erinnert Puls und "Rehe beispielsweise werden im Unterschied zu Pferden vom Gesetzgeber als herrenlose Sache eingestuft. Aber auch hier verlangt zumeist die Versicherung, dass die Polizei gerufen wird".


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