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Sicherheit Restalkohol beeinträchtigt Fahrtüchtigkeit

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Restalkohol beeinträchtigt Fahrtüchtigkeit

Abends noch feuchtfröhlicher Spaß als Hexe oder Clown, am nächsten Morgen Ernüchterung bei der Verkehrskontrolle. Restalkohol, so der ADAC, ist der meist unterschätzte Grund, den Führerschein während der fünften Jahreszeit zu verlieren. Zwar lassen die meisten Autofahrer ihren Pkw nach durchzechter Nacht stehen. Die Geschwindigkeit des Alkoholabbaus beträgt jedoch nur 0,1 Promille pro Stunde. Wer also bis spät in die Nacht feiert und auf Alkohol nicht verzichtet, ist häufig auch am nächsten Morgen noch nicht fahrtüchtig.

Sorglos ans Steuer setzen darf man sich nach einer Karnevalsparty laut ADAC nur, wenn man Bier, Wein und Schnaps gänzlich entsagt. Wer mit 0,5 oder mehr Promille erwischt wird, muss 250 Euro Strafe zahlen und seinen Führerschein für 1 Monat abgeben. Zudem wird der Alkoholsünder mit 4 Punkten bei der Flensburger Verkehrssünderdatei belastet.

Als absolut fahruntüchtig gilt man ab 1,1 Promille. Wer derart betrunken in eine Kontrolle kommt, muss mit mindestens 6 Monaten Führerscheinentzug und einer Geldstrafe von mindestens 30 Tagessätzen rechnen. Es genügen allerdings auch schon weit geringere Mengen Alkohol, um die Fahrerlaubnis zu verlieren. Bereits ab 0,3 Promille ist der Führerschein für mindestens 6 Monate weg, wenn man sich beim Autofahren auffällig verhalten hat, also zum Beispiel in Schlangenlinie fuhr. Außerdem droht auch hier eine saftige Geldstrafe.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Alkohol und Medikamente gleichzeitig eingenommen werden. Dabei können laut Club unkalkulierbare Wechselwirkungen auftreten, die das Reaktionsvermögen massiv mindern. Bereits nach geringen Mengen Alkohol kann damit die aktive Teilnahme am Straßenverkehr unmöglich sein. Die Kombination von Alkohol und Medikamenten kann zudem zu einer verstärkten Wirkung der Arzneimittel führen. So machen bei gleichzeitiger Einnahme von Beruhigungsmitteln bereits geringe Mengen Alkohol betrunken und damit fahruntüchtig.

Verantwortlich für die eigene Fahrtüchtigkeit ist laut ADAC grundsätzlich der Autofahrer selbst. Dies gilt auch für Gäste einer Faschingsparty. Zwar sollte ein Gastgeber stets versuchen, alkoholisierte Partybesucher vom Fahren abzuhalten. Passiert dennoch nach der Party ein Unfall, so droht dem Gastgeber dafür weder eine Strafanzeige, noch haftet er dafür.

Quelle: ADAC


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