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28.03.2024, 12:37 Uhr

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Recht Promillegrenze und Fahruntauglichkeit

Auto & Recht


Promillegrenze und Fahruntauglichkeit

Autofahrer, die mit 0,5 oder mehr Promille von der Polizei ertappt werden, sehen dafür die rote Karte und sind für einen Monat den Führerschein los sowie um 250 Euro ärmer. In der Flensburger Verkehrssünderkartei schlägt das Vergehen mit vier Punkten zu Buche.

Als absolut fahruntauglich gilt, wer mit 1,1 Promille aus dem Verkehr gezogen wird. Für diese Straftat wird man mit bis zu 15 Monaten Führerscheinentzug, sieben Punkten in Flensburg und einer Geldstrafe von mindestens 40 Tagessätzen belangt. Aber auch schon bei wesentlich geringerer Alkoholkonzentration kann man ernste Probleme bekommen. Laut ADAC drohen bei auffälligem Verhalten bereits ab 0,3 Promille mindestens sechs Monate Führerscheinentzug, sieben Punkte und eine saftige Geldstrafe. Kommt es außerdem zu einem Unfall, steht dem Alkoholsünder zusätzlicher Ärger mit seiner Versicherung ins Haus.

Wer nach durchzechter Faschingsnacht am nächsten Morgen wieder Auto fahren will, sollte die Gefahr durch Restalkohol nicht unterschätzen. Da der menschliche Körper nur rund 0,1 Promille pro Stunde abbaut, ist man meist in der Frühe noch nicht wieder fahrtüchtig. Vorsicht auch bei so genannten Promille-Killern: Tee und Kaffee beschleunigen den Abbau von Alkohol nicht, sondern halten lediglich wach. Und auch Tabletten machen alkoholisierte Narren nicht wieder flott, sondern rufen oft Übelkeit und Durchfall hervor.

Karnevalsjecken sollten das Auto am besten gleich zuhause stehen lassen, so der ADAC. Wer sich nach einer Feier mit dem Öffentlichen Personennahverkehr oder einem Taxi auf den Heimweg macht, kann sich jede Menge Ärger und viel Geld sparen.


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