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Tipps Nicht mit Kurzzeitkennzeichen nach Italien

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Nicht mit Kurzzeitkennzeichen nach Italien

KFZ-BriefWer ein Auto nach Italien überführt, sollte ein spezielles Ausfuhrkennzeichen verwenden und kein Kurzzeitkennzeichen. Das rät das BundesMINIsterium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. In letzter Zeit klagten vermehrt Halter von Fahrzeugen mit deutschen Kurzzeitkennzeichen über hohe Geldbußen in Italien. Manche Autos hätten die italienischen Behörden sogar beschlagnahmt.

Zwar hat das italienische VerkehrsMINIsterium inzwischen mitgeteilt, dass das italienische InnenMINIsterium auf Grund der Intervention des BundesverkehrsMINIsteriums gebeten worden sei, auch Kurzzeitkennzeichen zu akzeptieren, gleichwohl seien Probleme nicht auszuschließen. Nach Angaben des MINIsteriums seien Kurzzeitkennzeichen grundsätzlich nur für Probefahrten und Überführungen im Inland gedacht und könnten deshalb von ausländischen Behörden beanstandet werden. Nur das Ausfuhrkennzeichen erfülle alle internationalen Abkommen und erspare dem Autofahrer damit Schwierigkeiten im Ausland.

Ausfuhrkennzeichen (Zollkennzeichen) für zugelassene Fahrzeuge

  • Die Vorführung des Fahrzeuges ist hierfür erForderlich.

Sie benötigen folgende Unterlagen:

  • Fahrzeugbrief / Betriebserlaubnis
  • Fahrzeugschein
  • gelbe Versicherungskarte
  • Kennzeichenschilder / (Stillegungsbescheinigung bei stillgelegten Fahrzeugen)
  • gültiger TÜV-Nachweis (Fahrzeugschein, Abmeldebescheinigung oder Prüfbericht)
  • gültiger Personalausweis / Reisepass; falls die Anschrift nicht oder nicht richtig eingetragen ist, benötigen Sie zusätzlich eine Meldebescheinigung
  • bei Zulassungsbesorgungen durch Dritte noch deren Ausweis, sowie eine schriftliche Vollmacht des Fahrzeughalters (auch bei Ehegatten)

zusätzlich:

bei Firmen: Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung und Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführer, Prokurist)

  • bei Vereinen: Vereinsregisterauszug und Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand)
  • bei Minderjährigen: Einverständniserklärung beider Elternteile und deren Ausweis (ggf. Sorgerechtsurteil/ Sterbeurkunde)

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