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Recht Haftungsfragen bei Unfällen - Vierbeiner im Auto sichern

Auto & Recht


Haftungsfragen bei Unfällen - Vierbeiner im Auto sichern

Hunde und generell alle Vierbeiner können ungesichert im Auto zur Gefahr werden. Sie lenken den Fahrer ab und werden auf dem Rücksitz oder auf der Hutablage sitzend bei Bremsmanövern zum oft tödlichen Geschoss. Schon bei einem Aufprall mit 50 km/h kann laut ADAC das Dreißigfache ihres Eigengewichtes auf einen Körper wirken. Für alle Fahrten gilt somit: "Mietz" oder "Wuff" gelten als "Ladung" und müssen gesichert sein.

Für den sicheren Transport der Vierbeiner ist eine Hundebox besonders empfehlenswert. Wird diese quer zur Fahrtrichtung direkt hinter dem Rücksitz im Laderaum platziert, bietet sie den besten Schutz für Fahrer und Tier. Der Vierbeiner soll sich vorher an die Transportbox gewöhnen.

Ratsam sind zudem stabile Tiersicherungsgurte, die meist am Gurtsystem eingehängt werden. Sie schonen aber eher den Menschen, als das Tier, wenn es zum Unfall kommt. Das gilt auch für Trenngitter oder Netze, die zwischen dem Laderaum und dem Personenraum des Fahrzeugs angebracht werden. Keinesfalls dürfen Vierbeiner während der Tour im Wohnwagen untergebracht werden.

Kommt es zu einem Unfall, an dem ein Tier beteiligt ist, stellt sich immer wieder die Frage nach der Haftung. Lässt sich niemand finden, der für den Schaden am Kfz verantwortlich gemacht werden kann, bietet die ADAC-Auto-Versicherung bei Schäden mit Haus- und Wildtieren guten Schutz.

Hier die Antwort auf die wichtigsten Haftungsfragen:

  • Wird ein Hund im Auto nicht ordnungsgemäß gesichert und ein Insasse durch den Aufprall des Tieres verletzt, haften neben dem Fahrer auch der Halter des Kfz und die dahinter stehende Kfz-Haftpflichtversicherung.

  • Ein Fahrzeugführer darf für einen plötzlich auf die Straße laufenden Hund bremsen, wenn der Sicherheitsabstand zum nachfolgenden Verkehr groß genug ist. Ist das nicht so, haftet er – wenn ein Kleintier die Ursache für das Bremsmanöver war –, außerorts voll und ganz für den entstandenen Auffahrschaden, innerorts zu einem Drittel.

  • Läuft ein Kind vor einem bellenden Hund auf die Fahrbahn, wo es von einem Auto angefahren wird, haftet der Hundehalter zu 100 Prozent für den entstandenen Schaden.

  • Läuft der nicht angeleinte Hund zwischen geparkten Fahrzeugen auf die Straße und wird dort überfahren, so haftet der Hundehalter für den Schaden am Fahrzeug zu 75 Prozent.

  • Springt ein Hund an einem Auto hoch, weil darin ein bellender Hund sitzt, so haftet der Hundehalter für den Lackschaden.


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