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Recht Gruppen-Freistellungs-Verordnung GVO

Neuheiten


Gruppen-Freistellungs-Verordnung GVO

Die Gruppen-Freistellungs-Verordnung GVO, die nach einjähriger Übergangszeit am 1. Oktober 2003 verbindlich in Kraft tritt, gilt für den Handel mit neuen Automobilen (einschl. Nutzfahrzeuge), mit neuen Ersatzteilen und für Werkstattverträge.

Die GVO schafft die Möglichkeit der Trennung von Vertrieb und Kundendienst. Der Unternehmer entscheidet, ob er neben dem Automobilhandel einen Service betreibt und Ersatzteile verkauft oder nicht.

Die Verordnung erlaubt Vertragshändlern und autorisierten Werkstätten, ihre Rechte und Pflichten aus dem jeweiligen Vertrag ohne Zustimmung des Herstellers an einen Markenkollegen zu verkaufen. Vertragskündigungen müssen vom Hersteller schriftlich und ausführlich dargelegt werden.

Vertrieb

Der Hersteller darf den Handel mit verschiedenen Marken nicht verbieten.

  • Der Händler darf jedes Fahrzeug des Herstellers an jeden Kunden aus der EU verkaufen.
  • Die GVO unterscheidet zwischen exklusivem und selektivem Vertrieb. Beim exklusiven Vertrieb weist der Hersteller dem Händler ein exklusives Vertrags-gebiet zu, in dem er seine Produkte aktiv und passiv verkaufen darf. Dies schließt den Verkauf an fabrikatsfremde Wiederverkäufer – wie zum Beispiel Supermärkte – mit ein. Beim selektiven Vertrieb gibt der Hersteller qualitative und quantitative Standards, die der Händler erfüllen muss. Vertragsgebiet ist die gesamte EU. Den Vertrieb an nicht autorisierte Wiederverkäufer – wie Supermärkte – kann der Hersteller verbieten.
  • Ein Hersteller ohne Werkstatt muss seinem Kunden einen reibungslosen Service durch eine autorisierte Werkstatt vermitteln.
  • Werkstätten

    • Jede Werkstatt, die die qualitativen Standards des Herstellers erfüllt, hat Anspruch auf eine Autori-sierung durch den Hersteller.
    • Bei Erfüllung der jeweiligen Standards kann sich die Werkstatt auch für mehrere Marken autorisieren lassen.
    • Einer autorisierten Werkstatt darf der Hersteller nicht verbieten, auch Fahrzeuge anderer Marken zu reparieren.
    • Hersteller müssen an alle Werkstätten – egal ob markengebunden oder nicht – gleichermaßen über re-paraturrelevante Daten informieren und ihnen die erForderlichen Werkzeuge zur Verfügung stellen.
    • Originalersatzteile sind auch solche Teile, die vom Teilehersteller auf der gleichen Produktionsanlage hergestellt werden und an Stelle des Markenzeichens des Fahrzeugherstellers das Markenzeichen des Tei-leherstellers tragen.

    Die GVO endet am 31. Mai 2010.


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