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26.04.2024, 02:15 Uhr

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Info Fahreignungsbeurteilung: Ärzte müssen Klartext sprechen

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Fahreignungsbeurteilung: Ärzte müssen Klartext sprechen

Aufgrund der wachsenden Zahl älterer Führerscheininhaber Fordert der ADAC mehr verkehrsmedizinische Fortbildungen für Ärzte. Diese Notwendigkeit belegen auch die immer häufigeren Anfragen von Clubmitgliedern, die wissen möchten, ob sie mit einer bestimmten Erkrankung oder Medikamentenbehandlung Auto fahren dürfen. "Der ADAC kann natürlich keine Einzelfallberatung, geschweige denn eine Fahreignungsbeurteilung durchführen", so ADAC-Vizepräsident für Verkehr Ulrich Klaus Becker am Rande eines verkehrsmedizinischen Symposiums. "In der Pflicht steht vielmehr der Arzt, der seine Patienten über mögliche Einschränkungen seiner Fahreignung aufklären muss." Gesetzlich vorgeschriebene Reihenuntersuchungen im höheren Lebensalter lehnt der Club grundsätzlich ab, da dazu kein Handlungsbedarf besteht und dies mit erheblichem bürokratischem Aufwand und zusätzlichen Kosten verbunden wäre.

Laut ADAC ist der Arzt im Rahmen der so genannten Sicherungsaufklärung zu Schutzmaßnahmen verpflichtet. Fahrunsicherheit kann durch Krankheiten hervorgerufen werden, die die Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit beeinträchtigen, aber auch durch zahlreiche Medikamente. Dann ist der Arzt aufgeFordert, den Patienten ungefragt auf die Risiken hinzuweisen und davor zu warnen, sich an das Steuer eines Kraftfahrzeugs zu setzen. Die Aufklärung muss für den Patienten verständlich sein, ein bloßer Hinweis auf den Beipackzettel eines Medikaments genügt nicht.

Im eigenen Interesse sollte der Arzt den Gesprächsinhalt dokumentieren, damit er ihn im Streitfall zuverlässig wiedergeben kann. Steht zu befürchten, dass sich der Patient nicht an die Empfehlung hält, sollte der Arzt die Aufklärung im Beisein von Dritten, z.B. engsten Familienangehörigen, vornehmen.

Grundsätzlich ist laut ADAC der Kraftfahrer selbst für seine Fahrtüchtigkeit verantwortlich: So darf nur derjenige am Straßenverkehr teilnehmen, der nicht aufgrund körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung in seiner Fahrsicherheit eingeschränkt ist und dadurch sich und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet.

Quelle: ADAC


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