Autosieger.de - Automagazin

Fahrzeugdokumente

A. Der Fahrzeugbrief

Der Fahrzeugbrief gehört zu den amtlichen Papieren, die jedermann kennt. Er begleitet das Fahrzeug von der Herstellung bis zur endgültigen Zurückziehung aus dem Verkehr. Er ist Beweis für die technische Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs, sein Besitz weist diejenigen als verfügungsberechtigt über das Fahrzeug aus, der den Brief und das Fahrzeug in Händen hat. Aus ihm werden die Angaben für die zentrale Registrierung der Fahrzeuge entnommen.

Nur über den Fahrzeugbrief und die zentrale Fahrzeugerfassung sind die statistischen Auswertungen über die Motorisierung möglich, die u. a. für verkehrspolitische Überlegungen, die Fortentwicklung des Straßenverkehrsrecht, die Marktbeobachtung und die Wirtschaftsforschung so außerordentlich wichtig sind.

Der Fahrzeugbrief wurde durch Verordnung vom 11.04.1934 (RGBl. S. 303) am 1. Mai 1934 eingeführt.

Der Fahrzeugbrief

Er wird von der Bundesdruckerei GmbH in Berlin hergestellt und vom Kraftfahrt-Bundesamt zentral ausgegeben an

Für zulassungspflichtige Fahrzeuge

der Genehmigungsinhaber bereits vor der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs einen Fahrzeugbrief ausgeben. In diesem Fahrzeugbrief bescheinigt der Genehmigungsinhaber, dass das Fahrzeug richtig beschrieben ist und mit dem genehmigten Typ übereinstimmt. Hat der Genehmigungsinhaber für ein Fahrzeug mit EG-Typgenehmigung keinen Fahrzeugbrief mitgegeben, ist eine Übereinstimmungsbescheinigung (Certifikate of Conformite - CoC -) erforderlich.

Fahrzeugbrief verloren? So erhalten Sie Ersatz.

Der Verlust eines Fahrzeugbriefes ist (ggf. unter Abgabe einer Versicherung an Eides Statt) der Zulassungsbehörde zu melden, die dem Fahrzeug zuletzt ein amtliches Kennzeichen zugeteilt hat. Sie wiederum informiert das Kraftfahrt-Bundesamt, das den Verlust des Fahrzeugbriefes über das "Verkehrsblatt" (dem Amtsblatt des Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen), bekannt gibt (Aufbietung). Mit der Veröffentlichung im Verkehrsblatt soll erreicht werden, dass der "aufgebotene" Fahrzeugbrief innerhalb einer festgesetzten Frist der Zulassungsbehörde vorgelegt wird. Der Verlust des Fahrzeugbriefes wird darüber hinaus im Zentralen Fahrzeugregister vermerkt.

Die Zulassungsbehörde fertigt den Ersatzfahrzeugbrief aus, falls nach Ablauf der bei der Aufbietung angegebenen Frist (14 Tage ab Veröffentlichung der Nummer des verloren gegangenen Fahrzeugbriefes im "Verkehrsblatt") der verloren gegangene Fahrzeugbrief nicht vorgelegt wurde. Dem Kraftfahrt-Bundesamt wird die Nummer des Ersatzfahrzeugbriefes zur Eintragung in das Zentrale Fahrzeugregister mitgeteilt.

Von der Aufbietung kann im Ausnahmefall abgesehen werden, wenn die Zulassungsbehörde keine Bedenken hat, weil eine missbräuchliche Verwendung des verloren gegangenen Fahrzeugbriefes ausgeschlossen erscheint. Wurde der Fahrzeugbrief einer anderen Person oder Stelle als dem Inhaber der Zulassung (z.B. einem Leasinggeber oder einer Bank) ausgehändigt, kann die Aufbietung nur unterbleiben, wenn auch diese Person oder Stelle dem zustimmt.

Der Artikel kommt von Autosieger.de
https://www.autosieger.de/