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Thema: Tuning


Tuning - Grenzen der Verkehrssicherheit

Den Pkw-Kombi zum Wohnmobil umbauen, die Leistung des Motors steigern oder das Auto tiefer legen – die Möglichkeiten, das eigene Fahrzeug umzurüsten, sind vielfältig. Tüftler sollten sich jedoch vorab über die gesetzlichen Bestimmungen und Auflagen informieren.

Die Grenzen zeigt § 19 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) deutlich auf. Grundsätzlich erlischt die Betriebserlaubnis, "wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird, eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird." Damit die Betriebserlaubnis und die eigene Sicherheit trotz Tuning erhalten bleiben, ist eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder eine Abnahme durch eine Prüfstelle notwendig.

"Fehlerhafte oder falsche Anbauten und Veränderungen am Fahrzeug können nicht nur hohe Bußgelder und eine Stilllegung des Fahrzeuges nach sich ziehen. Sie können auch die Fahreigenschaften erheblich verändern und so den Fahrzeugführer und andere Verkehrsteilnehmer gefährden", erläutert Prof. Kurt Bodewig, Präsident der Deutschen Verkehrswacht (DVW) und Bundesminister a.D. "Das Ein-, An- oder Umbauen von Fahrzeugteilen kann folglich ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellen." Aufgrund der unterschiedlichen Bestimmungen für verschiedene Teile und Fahrzeugmodelle empfiehlt die DVW vor jeder Veränderung ein Beratungsgespräch mit einem Experten.

Wenn das Fahrzeugteil eine Allgemeine Betriebserlaubnis hat, ist eine Abnahme der Montage nicht erforderlich – sofern die Auflagen und der Verwendungsbereich der ABE eingehalten werden. Bei Teilen mit einem sogenannten Teilegutachten muss der Anbau von einer staatlich anerkannten Prüfungsorganisation wie GTÜ, DEKRA oder TÜV abgenommen werden. Die ausgestellte Anbaubescheinigung muss der Halter stets mitführen. Einzelteile, die kein Teilgutachten haben oder die der Fahrer fernab des eigentlichen Verwendungsbereichs nutzen möchte, bedürfen einer sogenannten Einzelabnahme, die nur der TÜV durchführen darf. Im Anschluss an diese muss der Halter sich von der Kfz-Zulassungsstelle eine neue Betriebserlaubnis besorgen.


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