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Thema: Neuheiten


Tricks beim Gebrauchtwagenankauf

Per Zeitungsinserat bot ein Porschebesitzer seinen Sportwagen zum Verkauf an. Verhandlungsbasis sollte ein Preis von damals noch 95 000 Mark sein. Daraufhin meldete sich telefonisch ein Händler und bekundete sein Kaufinteresse. Nach Besichtigung des Fahrzeugs erklärte der Händler, ein Preis von 80 000 bis 85 000 Mark sei durchaus realistisch. Es wurde ein Kaufvertrag geschlossen. Der Preis wurde noch nicht fest vereinbart, sondern sollte nach Sachverständigenschätzung zum Händlereinkaufspreis abzüglich 3 Prozent erfolgen. Der Porsche blieb samt Papiere beim Händler. Der Verkäufer erhielt eine Anzahlung in Höhe von 50 000 Mark.

Überrascht hörte er am nächsten Tag, dass der Händlereinkaufswert vom Schätzer nur mit rund 44 000 Mark veranschlagt wurde. Von einem höheren Ankaufspreis wollte der Händler nichts mehr wissen. Daraufhin erklärte der Verkäufer die Anfechtung des Kaufvertrages.

Und dies zu Recht, wie die Richter des Oberlandesgericht Stuttgart mit Urteil vom 5.8.2002 (Az. 5 U 23/02, ADAJUR Dok.-Nr. 52715) entschieden. Bereits das Landgericht Stuttgart (Urteil vom 4. 1. 2002, Az. 9 O 434/01, ADAJUR Dok.-Nr. 52712) sah es als Vorinstanz als erwiesen an, dass der Händler den Verkäufer durch die Kaufpreisschätzklausel getäuscht und ihm insbesondere vorgespiegelt hatte, die Schätzung durch den Sachverständigen würde zu einem Kaufpreis in der Größenordnung führen, die sich der Verkäufer vorgestellt hatte.

Nachdem der Händler nach der Anfechtungserklärung den Porsche bereits verkauft hatte und somit nicht herausgeben konnte, sprachen die Richter dem Verkäufer einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 20 800 Mark zu. Dies ist die Differenz zwischen dem Anzahlungsbetrag in Höhe von 50 000 Mark und dem von einem durch das Gericht bestellten Sachverständigen geschätzten Händlerverkaufspreis.


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