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Thema: Auto & Recht


Polizeikontrolle

Autofahrer, die von einer Zivilstreife der Polizei gestoppt werden, müssen nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass es sich tatsächlich um Ordnungshüter handelt. Nach einem Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts (VRS 48, 232) sind Zeichen von Beamten in Zivil nur dann zwingend, wenn sich erkennen lässt, dass sie rechtmäßig sind. So zum Beispiel dann, wenn die Streifenpolizisten ihre Dienstmützen aufsetzen. Der ADAC empfiehlt, sich darüber hinaus auch den Dienstausweis zeigen zu lassen.

Anders ist die Rechtslage, wenn die Polizeibeamten uniformiert sind. In diesem Fall reicht nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken (VRS 47, 387) allein die Uniform aus, um die Staatsgewalt zu verdeutlichen. Hier muss man Führerschein und Kraftfahrzeugschein vorzeigen, wobei der Beamte darauf bestehen kann, dass man ihm die Papiere zur Überprüfung in die Hand gibt. Das Handy, etwa um feststellen zu können, ob jemand gerade telefoniert hat, braucht ein Autofahrer nicht auszuhändigen.

Darüber hinaus kann sich die Polizeistreife jedoch die Funktionsfähigkeit von Scheinwerfern, Blinkern und Hupe vorführen sowie das Warndreieck und den Verbandkasten zur Prüfung zeigen lassen. CB-Funker müssen auf Verlangen auch die Nummer ihres Gerätes kontrollieren lassen. Den Polizisten ist es dagegen nicht erlaubt, von einem beschuldigten Autofahrer eine Stellungnahme zu verlangen. Bei einem Verdacht auf Alkohol darf niemand gezwungen werden, ins Röhrchen zu blasen. Auch eine Messung des Atemalkohols kann der Autofahrer verweigern. Eine dann allerdings wahrscheinliche Blutentnahme muss sich der Betreffende jedoch gefallen lassen.


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