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Thema: Auto & Recht


Radarwarngeräte - BGH-Urteil

Zum aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes über die "Sittenwidrigkeit eines Kaufvertrags über den Erwerb eines Radarwarngeräts" sagte der Justitiar des ACE Auto Club Europa, Volker Lempp, am Mittwoch in Stuttgart:

"Eine richtige und wegweisende Entscheidung. Schon bisher hatten viele Fachleute die Tauglichkeit und Sicherheit solcher Geräte angezweifelt. Jetzt wissen potentielle Käufer, dass sie bei irgendwelchen Mängeln rechtlos gestellt sind und ihr Geld abschreiben können. Nicht vor Radarfallen ist zu warnen, sondern vor dem Kauf von Radarwarngeräten. Sie sind, dies zeigt das BGH-Urteil von heute eindeutig, eine Fehlinvestition."

Erst vor wenigen Wochen hatten die Experten auf dem 43. Deutschen Verkehrsgerichtstag in Goslar die Empfehlung ausgesprochen, die Herstellung und den Vertrieb von Radarwarngeräten zu untersagen. Das Betreiben und betriebsbereite Mitführen solcher Geräte ist nach ACE-Angaben schon heute gemäß § 23 Abs.1b) Straßenverkehrsordnung (StVO) verboten und mit einem Bußgeld von 75 Euro sowie 4 Punkten in Flensburg belegt. Außerdem können solche Geräte bei Kontrollen von der Polizei sichergestellt und vernichtet werden, betonte der ACE.

Volker Lempp: "Dass offenbar ein Markt für solche zweifelhaften und zweifelhaft funktionierenden Geräte vorhanden ist, zeigt ein aktuelles Urteil des BGH vom 23.02.05 (VIII ZR 129/04). Die Erwartungen der Klägerin beim Kauf des Radarwarners hatten sich nicht erfüllt. Das rettende Warnsignal blieb verschiedentlich aus, so dass sich die "Investition" längerfristig wohl nicht "amortisierte". Hier konnten nur noch – ausgerechnet - Recht und Gesetz für Abhilfe sorgen, wenigstens ihren "Einsatz" wollte die enttäuschte Kundin zurück. Beim Amtsgericht schien die Rechnung auch aufzugehen: Die Klägerin sollte, Zug um Zug gegen Rückgabe des wertlosen Geräts, den gezahlten Kaufpreis zurückerhalten. Anders sah es jetzt der BGH: Für ihn ist ein solcher Kauf sittenwidrig, und zwar von beiden Seiten. Sittenwidrig handelte insbesondere die Klägerin, weil sie mit dem Kauf das Verbot des § 23 Abs. 1b) StVO umgehen wollte. Deswegen müsse ihr der geltend gemachte Rückforderungsanspruch verwehrt werden."


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