Kooperation
Autosieger.de
Artikel drucken Diesen Artikel drucken

HTML-Format: https://www.autosieger.de/bei-folien-fuer-getoente-scheiben-unbedingt-auf-das-pruefzeichen-achten-article34803.html

Thema: Autoratgeber


Bei Folien für getönte Scheiben unbedingt auf das Prüfzeichen achten

Ein Rundumblick beim Ampelstopp macht es offensichtlich. Getönte Autoscheiben erfreuen sich großer Beliebtheit. Manche Autobesitzer finden die getönten Scheiben sportlich und schick. Andere schätzen ihren Schutz vor Sonnen- und UV-Strahlung. Wer seinen Wagen im Nachhinein entsprechend aufrüsten will, kann im Zubehörhandel auf ein breites Sortiment von Folien zurückgreifen. "Zulässig sind allerdings nur Folien mit Bauartgenehmigung", steckt Philipp Schreiber von TÜV SÜD in München den Rahmen des Erlaubten ab und ergänzt: "Ansonsten erlischt die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug." Entsprechend muss jede Folie mit einem Prüfzeichen gekennzeichnet sein.
Die wachsende Beliebtheit der dunkleren Scheiben hat einen Grund. "Die Glasflächen am Auto sind in den letzten zwei Jahrzehnten um etwa ein Viertel gewachsen", weiß Schreiber. Egal, ob Sicht-, UV- oder Wärmeschutz, wer nachrüsten will, sollte neben dem Prüfzeichen darauf achten, dass die Auflagen der Bauartgenehmigung bzw. deren Anwendungsbereich eingehalten werden. Bei Tönungsfolien bedeutet dies im Allgemeinen, dass die Verwendung an der Windschutzscheibe und den vorderen Seitenscheiben ausgeschlossen ist. Ab Werk getönte Windschutzscheiben sowie die vorderen Seitenscheiben müssen innerhalb des 180-Grad-Sichtfeldes des Fahrers eine Lichtdurchlässigkeit von mindestens 75 bzw. 70% aufweisen. Dadurch soll vor allem sichergestellt werden, dass für andere Verkehrsteilnehmer ein Blickkontakt zum Fahrer möglich ist und dieser wiederum ungehinderte Sicht besitzt.

"Diese Vorschrift erfüllen jedoch nur klare oder leicht getönte Wärmeschutzverglasungen", schildert der TÜV SÜD-Fachmann seine Erfahrungen. Im Zweifel sollte man sich fachmännischen Rat, etwa bei den TÜV SÜD-Fachleuten, einholen. Bei den wenigen Folien, deren Bauartgenehmigung eine Anbringung an den vorderen Seitenscheiben zulässt, ist in solchen Anwendungsfällen die Wirksamkeit der Bauartgenehmigung an eine erfolgte Änderungsabnahme gemäß §19(3) StVZO gebunden.

"Vereinfacht gesagt sind Tönungsfolien im vorderen Fahrzeugbereich bis auf einen maximal 0,1 Quadratmeter großen Streifen am oberen Rand der Windschutzscheibe tabu", betont TÜV SÜD-Fachmann Schreiber. Sie dürfen nur von innen an den Seitenscheiben ab der B-Säule oder an der Heckscheibe aufgebracht werden. Der Tönungsgrad spielt in diesem Fall keine Rolle. Bei einer stark verdunkelten Heckscheibe kann die Bauartgenehmigung jedoch einen zweiten, rechten Außenspiegel fordern und man muss sich etwa beim nächtlichen Rangieren darauf einstellen, dass die Rücksicht eingeschränkt ist.

"Grundsätzlich sollte man die Montage der hauchdünnen Folien besser den Fachleuten überlassen", legt Schreiber Nachrüstwilligen ans Herz: "Es erfordert schon eine gewisse Erfahrung, um unschöne Falten oder Risse zu vermeiden." Die Kosten für die Folien inklusive Anbringung auf den hinteren Scheiben liegen bei ungefähr 300 Euro.

Autosieger.de - Das Automagazin | https://www.autosieger.de

URL für diesen Artikel: https://www.autosieger.de/bei-folien-fuer-getoente-scheiben-unbedingt-auf-das-pruefzeichen-achten-article34803.html