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Thema: Auto & Recht


Wechselzeichen-Anlagen unbedingt ernst nehmen

WechselzeichenanlageAuf mehrspurigen Autobahnen werden oft Schilderbrücken mit wechselnden Verkehrszeichen eingesetzt, die der Situation angepasst werden können. Die angezeigten Hinweise sind keine Empfehlungen, sondern müssen beachtet werden – vielfach kann das Einhalten der Vorschriften auch schon elektronisch kontrolliert werden.

Zu Hunderten wurden Autofahrer auf der A 71 im Tunnel Rennsteig, der mit 7.916 Metern der längste Straßentunnel Deutschlands ist, als zu schnell geblitzt, weil sie die angezeigten 80 km/h der Wechselzeichenanlage für eine freundliche Empfehlung hielten. Und manch einer staunt, dass er wegen Fahrens über Rotlicht angezeigt wird, weil er unter dem rot gekreuzten Signal einer gesperrten Fahrspur durchgefahren ist. Sie alle haben die rechtlichen Grundlagen für Verkehrsbeeinflussungsanlagen ignoriert.

Wechselzeichenanlagen sollen den Verkehr beeinflussen und Gefahrenstellen entschärfen. Deshalb sind die angezeigten Zeichen trotz elektronischer Punktlichtdarstellung genauso bindend, wie die üblichen Verkehrszeichen. Jede Verkehrsbeeinflussungsanlage ist mit einem Sensorfeld verbunden, das die Belegung der Fahrspuren und die Geschwindigkeiten misst und an die Leitstelle weitergibt. Dort wird der gesamte Autobahnabschnitt überwacht und regelnd eingegriffen, wenn Verlangsamungen, Störungen oder auch Staus angezeigt werden. Auf Knopfdruck können dann Überleitungen geschaltet, Fahrspuren gesperrt und Geschwindigkeiten vorgegeben werden.

Speziell die Sperrung von Fahrspuren durch ein rot leuchtendes Diagonalkreuz wird von vielen Autofahrern ignoriert, wenn ihnen die dahinter liegende Fahrstrecke frei scheint. Tatsächlich aber ist diese Sperrung absolut bindend, weil auf diesem Wege vor stehenden Hindernissen auf dieser Fahrspur, notfalls sogar Gegenverkehr auf den betreffenden Fahrstreifen geleitet oder eine Tunnelröhre gesperrt werden kann. Wo ein LKW-Überholverbot verordnet wird gilt dies ab der Schilderbrücke ebenso, wie eine Spur-Überleitung oder ein Tempolimit. Wenn Glätte oder Eis angezeigt werden, sollte man zumindest vorsichtig verlangsamen oder besser noch diese Fahrspuren verlassen. Bei dichtem Verkehr auf mehrspurigen Autobahnen darf die angezeigte Geschwindigkeit auf einzelnen Fahrstreifen nicht überschritten werden, auch wenn dieser Fahrstreifen weniger dicht befahren ist, als andere, weil dies dem Ziel der gefahrenvermindernden Anpassung der Fahrgeschwindigkeiten aneinander widerspricht und Andere gefährdet.

Gravierend ist das Ignorieren der Sperrung einer Fahrspur – es wird wie ein Rotlichtverstoß mit einem Bußgeld von 90 Euro und einem Punkt im Zentralregister bewertet. In manchen Fällen ist diese Ignoranz der Spursperrung aber auch schon als "qualifizierter Verstoß" zu werten. In der Verordnung heißt es dazu: 2.2.8 Als Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt bei Gefährdung, mit Sachbeschädigung oder bei schon länger als einer Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens. Wird ein anderer gefährdet sind 200 Euro Bußgeld fällig, kommt es gar zu einem Unfall 240 Euro. In beiden Fällen kommt ein Fahrverbot von einem Monat hinzu und es werden zwei Punkten in Flensburg registriert. Nach neuem Recht bleiben die Punkte 5 Jahre im "Fahreignungsregister" stehen.

Eine abgeschaltete oder in Teilen defekte Verkehrsbeeinflussungsanlage ist kein Freibrief, etwa die auf einer davor liegenden Anlage angezeigten Gebote zu ignorieren – die Zeichen gelten, bis sie durch andere ersetzt oder das graue Zeichen 282 "Ende sämtlicher streckenbezogener Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote" aufgehoben sind.

Im Winter etwa darf man bei abgeschalteten Anlagen oder solchen mit dem Symbol "Wartung" auch nicht davon ausgehen, dass nicht mit Glätte oder Beeinträchtigungen zu rechnen ist, desgleichen ist eine abgeschaltete Anlage auch keine Garantie, dass es im nachfolgenden Streckenabschnitt keine Behinderungen gibt. Es gilt das generelle Gebot der vorsichtigen Fahrweise gemäß § 1 StVO.


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