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Thema: Auto & Recht


Rechtslage beim Unfall mit Mietwagen im Ausland

Mietfahrzeuge erfreuen sich gerade jetzt im Winter einer steigenden Beliebtheit. Viele Menschen zieht es in die im Süden gelegenen Wintersportgebiete, vor allem Österreich und die Schweiz erfahren einen ungemein großen Zulauf. Genutzt werden die Fahrzeuge vor allem von Personen, die in Großstädten, wie beispielsweise München, leben. Aufgrund der guten Anbindung der öffentlichen Verkehrsmittel kommen sie in der Stadt ohne eigenen Pkw aus. Wenn es dann zum Wintersport geht, wird auf Mietfahrzeuge zurückgegriffen.

Doch leider verlaufen Fahrten mit gemieteten Fahrzeugen nicht immer glatt. Aufgrund der winterlichen Straßenverhältnisse kann es relativ leicht passieren, dass man in einen Unfall verwickelt wird. Die meisten Betroffenen fühlen sich in solch einer Situation sehr unwohl, da sie sich gleich mit zwei großen Problemen konfrontiert sehen. Zum einen befinden sie sich im Ausland, was meistens bedeutet, dass sie nicht wissen, wie es um die Rechtslage bestellt ist. Zum anderen wurde ein Fahrzeug beschädigt, das ihnen überhaupt nicht gehört.

Die rechtlichen Folgen eines solchen Unfalles sind nicht zu unterschätzen. In unseren Nachbarstaaten bzw. in fast allen EU-Mitgliedsstaaten gilt in gewissen Dingen eine sehr ähnliche Rechtsprechung wie in Deutschland. Diese besagt, dass derjenige, der einen Schaden hervorgerufen hat, auch dafür haften muss. Mit anderen Worten: Wer einen Unfall verursacht hat, muss dafür zahlen.

Der richtige Versicherungsschutz

Genau aus diesem Grund ist es ungemein wichtig, sich für ein Mietfahrzeug, wie beispielsweise von CarDelMar.de, mit gutem Versicherungsschutz zu entscheiden. Der Versicherungsschutz ist das A&O beim Mieten von Fahrzeugen. Weil die meisten Fahrzeuge noch sehr neu sind und somit über hohe Restwerte verfügen, darf ein Vollkaskoschutz nicht fehlen. Dieser Schutz stellt sicher, dass ein Schaden, der am Mietfahrzeug entstanden ist, notfalls vom eigenen Versicherer getragen wird.

Fahrten im Ausland

Bei Fahrten im Ausland ist zu berücksichtigen, dass der Versicherungsschutz angepasst sein muss. Es gilt den Autovermieter über geplante Fahrten in das Ausland zu informieren. Allerdings hat der Mietkunde selbst sicherzustellen, dass der Versicherungsschutz auch im Ausland greift – je nach Anbieter sind Mietfahrzeuge nicht zwingend im Ausland versichert.

Kontakt mit dem Versicherer aufnehmen

Kommt es zu einem Unfall im Ausland, ist es ungemein wichtig, den Versicherer rasch zu informieren. Im Grunde ist dies eine der wichtigsten Maßnahmen überhaupt. Bevor man Absprachen mit den anderen Unfallbeteiligten oder den Gesetzeshütern trifft, setzt man sich mit dem Autovermieter oder dessen Versicherer in Verbindung. Die meisten Versicherer verfügen über Niederlassungen im Ausland, die umgehend mit Rat und Tat zur Seite stehen, um eine schnelle Klärung der Angelegenheit zu gewährleisten.

Schuldfrage

Ob man die Schuld am Unfall trägt, eine Teilschuld vorliegt oder man unverschuldet zum Unfallopfer wurde, ist zunächst zweitrangig. Wichtig ist das Vorhandensein eines ausreichenden Versicherungsschutzes. Denn sollten Haftungsansprüche geltend gemacht werden, springt der Versicherer ein, was im Regelfall gleich doppelt von Vorteil ist. Zum einen übernimmt er die Kosten, zum anderen auch – zumindest im Normalfall – auch die Kommunikation mit der anderen Partei.

Wurde man selbst zum Unfallopfer, so kann man übrigens auch von Deutschland aus klagen, was die Sache deutlich leichter macht. Im Dezember 2007 entschied der Europäische Gerichtshof, dass ein Unfallgeschädigter über das Recht verfügt, von seinem Wohnsitz aus Klage gegen den ausländischen Versicherer zu erheben (EuGH 13.12.07, C-463/06).

Auch Eigenverantwortung ist gefragt

Allerdings darf der Nutzen einer guten Kfz-Versicherung nicht überschätzt werden. Als Autofahrer unterliegt man zahlreichen Pflichten – und das auch im Ausland. Auf ausländischen Straßen kann beispielsweise die Pflicht bestehen, Schneeketten mitzuführen oder sogar mit diesen zu fahren. Hier schützen weder Unwissenheit noch eine Autoversicherung vor Strafe. Auch der Autovermieter kann nicht belangt werden. Über solche Vorschriften hat man sich selbst zu informieren und dementsprechend selbst um deren Einhaltung zu kümmern.

Quelle des Urteils: http://www.iww.de/pak/archiv/auslandsunfall-ab-sofort-in-deutschland-klagen-f37913


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