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Thema: Auto & Recht


Verkehrssünder haben bei EU-Knöllchen weiterhin Schonfrist

Die europäische "Vollstreckungsgemeinschaft" kommt nur ganz langsam voran. Das bedeutet, für Verkehrsünder läuft die schon seit 3 Jahren währende Schonfrist vorerst weiter.

Wer sich im Ausland verkehrswidrig verhält, muss folglich nicht fürchten, zuhause demnächst belangt zu werden. Der ACE Auto Club Europa geht inzwischen davon aus, dass die in Brüssel gefassten einschlägigen Beschlüsse nicht vor Ende 2009 in nationales Recht übertragen werden. "Solange haben Bußgeldsünder daheim nicht mit der Vollstreckung von Geldstrafen wegen im Ausland begangener Verkehrsvergehen zu rechnen", sagte ACE-Chefjurist Volker Lempp am Dienstag in Stuttgart. Er begründete seine Einschätzung mit dem andauernden erheblichen Verzug bei der Umsetzung der Rechtsvorschriften. Zwar habe der EU-Ministerrat bereits Anfang 2005 einen Rahmenbeschluss zur europaweiten Strafvollstreckung gefasst. Doch erst jetzt sei ein entsprechender Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums vorgelegt worden.

"Bis alle gesetzgeberischen Mühlen gemahlen haben, kann es noch dauern", sagte Lempp. Seinen Worten zufolge wird das Gesetz zudem erst 6 Monate nach seiner Verkündung tatsächlich wirksam. In dieser Zeit bleibe die Vollstreckung außer Vollzug.

Prinzipien des Rechtsstaats nicht antasten

Lempp bezeichnete den im Referentenentwurf enthaltenen Abschnitt zur Gewährleistung rechtsstaatlicher Prinzipien als "Achilles-Ferse" der geplanten Gesetzgebung. Einige Passagen darin seien "mit unseren rechtsstaatlichen Grundsätzen schlechterdings unvereinbar." Das gelte etwa für diverse Spielarten der Haftung des Fahrzeughalters für die mit seinem Fahrzeug begangenen Zuwiderhandlungen. Das vom Bundesverfassungsgericht dazu postulierte Schuldprinzip und das Verbot der Selbstbelastung dürfe im Zuge der neuen Gesetzgebung keinesfalls zur Dispostion gestellt werden, forderte Lempp. Er wies darauf hin, dass Deutschland mit Österreich bereits ein bilaterales Vollstreckungsabkommen unterhält, in dem die hierzulande üblichen Rechtsstaatprinzipien unangetastet geblieben sind. In Österreich gilt ansonsten generell die Halterhaftung. Danach kann der Fahrzeugbesitzer auch dann belangt werden, wenn er die ihm zur Last gelegte Tat nachweislich nicht selbst begangen hat. Nach den EU-Plänen dürfen Geldbußen wegen im Ausland begangener Verkehrsvergehen im Heimatland von den dortigen Behörden künftig nur dann vollstreckt werden, wenn die Geldstrafe mindestens 70 Euro beträgt, merkte der ACE an.


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