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Beschlagnahmung von SouvenirsFür Tiere und Pflanzen gelten strenge Aus- und auch Einfuhrbestimmungen. Besonders bei Muscheln, Korallen, Elfenbein, Schlangenhaut, Kakteen, Orchideen sowie bei Fossilien und Antiquitäten als Reisemitbringsel ist Vorsicht geboten. Hier hilft nur der Gang zum zuständigen Zollamt, denn jedes Reiseland hat spezifische Bestimmungen. Auch ein bestimmter Warenwert darf bei der Einfuhr von Souvenirs nicht überschritten werden. Wer zum Beispiel Teppiche aus dem Urlaub mitbringt, sollte unbedingt die Quittung aufbewahren. Denn für Waren, die aus Nicht-EU-Ländern nach Deutschland eingeführt werden, gilt ein Freibetrag von 175 Euro. Was darüber liegt, muss verzollt werden. Innerhalb der EU ist der Warenwert nach oben offen, abgesehen von Tabak und Alkohol. Ausnahmen bestätigen aber auch hier die Regel: Die EU-Gebiete wie die Kanarischen Inseln, die britischen Kanalinseln, die Mönchsrepublik Athos, Aland und die französischen Überseedepartements werden trotzdem wie Nicht-EU-Länder behandelt. |
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