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Thema: Neuheiten


EU-Importwagen

Wer sein Fahrzeug dann wieder verkaufen möchte, muss den Käufer darauf hinweisen, dass es sich um ein Importfahrzeug handelt. Ansonsten kann der Käufer nämlich den Kaufpreis mindern, wie das Landgericht Düsseldorf in einem aktuellen Urteil (Az.: 24 S 548/02;"ADAJUR" Dok-Nr. 54478) vom 22. April 2003 entschied. Gerade bei relativ neuen Gebrauchtwagen - im vorliegenden Fall war er erst ein Jahr alt – begründet der Umstand, dass es sich um einen Importwagen handelt einen aufklärungspflichtigen "Mangel".

Zur Berechnung der Höhe des Betrages muss der Kaufpreis eines Importfahrzeuges mit dem Wert eines deutschen Modells zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verglichen werden. Den Differenzbetrag kann der Käufer zurückverlangen. Das Gericht war außerdem der Ansicht, dass es keinen Unterschied macht, ob es sich beim Verkäufer um einen Gebrauchtwagenhändler oder um einen Privatmann handelt, weil allgemein bekannt ist, dass Importfahrzeuge im Schnitt günstiger sind.


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