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Thema: Auto & Recht


Autolenker müssen tolerieren

Obwohl Skifahren und Rodeln auf den österreichischen Hauptverkehrsstraßen sowie in Ortsgebieten generell untersagt sind, können die Behörden einzelne Straßen von diesem Verbot ausnehmen. Dies gilt ganz besonders für Verkehrswege in den Wintersportgebieten Österreichs. Das Gehen mit angeschnallten Skiern oder das Ziehen von Rodeln entlang des Straßenrandes ist kein Wintersport und deshalb grundsätzlich nicht verboten.

Überall auf den "Wintersportstraßen" müssen sich Rodler und Skifahrer anderen Verkehrsteilnehmern jedoch unterordnen und auf Sicht fahren. Autolenker wiederum haben auf diesen Straßen besonders vorsichtig und bremsbereit zu fahren. Dies ist vor allem dann angebracht, wenn Kinder auf dem Rodel sitzen oder auf Skiern fahren. Weil Kinder beim Sport oft Straßen mit der Piste verwechseln, sollten Autofahrer sich auch nicht scheuen, durch lautes Hupen auf sich aufmerksam zu machen.

Wenn Schlepplifte über öffentliche Verkehrswege führen, ist der Autofahrer in der Regel verpflichtet, seinen Wagen anzuhalten. An diesen Stellen nämlich wird Skifahrern üblicherweise Vorrang vor dem Straßenverkehr eingeräumt.

Ist auf Gemeindestraßen das Gefahrenzeichen "Achtung Skifahrer" aufgestellt, – dies ist im Bereich der Zufahrt zu Liftanlagen nicht selten der Fall – müssen Autofahrer so langsam fahren, dass das Fahrzeug in einer Gefahrensituation jederzeit angehalten werden kann. Der ADAC verweist hierzu auf ein Urteil des österreichischen Obersten Gerichtshofs (Az.: 8 Ob 128/82). Im zugrunde liegenden Fall war ein auf einer Gemeindestraße mit Tempo 50 fahrendes Auto mit einer Skifahrerin kollidiert. An diesem Unfall treffe, so die Richter, beide ein Verschulden: Die Skifahrerin, weil sie die Straße überquerte, ohne anzuhalten, den Autofahrer, weil dieser trotz Warntafel mit unverantwortlich hoher Geschwindigkeit fuhr. Bei einem Tempo von 20 km/h etwa, hätte der Unfall möglicherweise vermieden werden können. Aufgrund des beiderseitigen Fehlverhaltens war nach Ansicht der Richter eine Schadensteilung vorzunehmen.


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