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Thema: Info & News


Fahrerlaubnis auf Probe feiert 20-jähriges Jubiläum

Seit dem 01.11.1986 gilt die Regelung der Fahrerlaubnis auf Probe. Fahranfänger müssen seither in den ersten 2 Jahren der Fahrpraxis besonders Acht geben. Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Register der Fahranfänger auf Probe, das mit Einführung des EU-Kartenführerscheins am 01. Januar 1999 in das Zentrale Fahrerlaubnisregister integriert wurde. Es flankiert damit die seit diesem Zeitpunkt geltende Regelung für Fahranfänger, die gerade die jungen Fahranfänger zu einem regelgerechtem und damit verkehrssicheren Verhalten anhält.

Die Zahl der neuen Fahrerlaubnisanfängern ist mit ca. 800.000 bis 900.000 Personen pro Jahr ebenso konstant, wie der Bestand im Register mit jährlich ca. 1,8 Mio. Fahranfängern. Für das Jahr 2005 ermittelte das KBA eine Zahl von rund 93.000 Inhabern einer Fahrerlaubnis auf Probe, die eine Anordnung zur Teilnahme an einer Aufbauschulung erhielten, 3.400 Personen kamen der Anordnung nicht nach und mussten ihre Fahrerlaubnis abgeben.

Bei den Fahrerlaubnisinhabern auf Probe wird neben dem Punktesystem eine weitere Gewichtung der Verkehrsauffälligkeiten nach schwerwiegenden Delikten und weniger schwerwiegenden Delikten vorgenommen. Es handelt sich bei dieser Regelung um ein dreistufiges Sanktionssystem, bei dem das KBA bei einem schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegenden Delikten die zuständigen Landesbehörden unterrichtet. Ein schwerwiegendes Delikt oder zwei weniger schwerwiegende führen zunächst zur Anordnung eines Aufbauseminars. Gleichzeitig verlängert sich die Probezeit um 2 Jahre. Bei erneuten Delikten erfolgt durch die Fahrerlaubnisbehörde eine Verwarnung samt Empfehlung zur Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung. In letzter Konsequenz wird bei weiterem Fehlverhalten die Fahrerlaubnis entzogen.


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