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Thema: Autotipps


Augen auf - Autokauf ist Autocheck

Autokauf ist AutocheckWie gut ist der Gebrauchte noch in Schuss? Worauf muss ich besonders achten? Wo können sich Mängel verstecken? Checklisten, die es kostenlos zum Beispiel bei Automobilclubs oder beim Versicherer gibt, helfen, in einem ersten Anlauf die Spreu vom Weizen zu trennen. Sicherheit über den tatsächlichen Zustand des Gebrauchtwagens gibt allerdings den meisten Interessenten erst der Check durch den unabhängigen Experten. ADAC, verschiedene TÜV-Stationen oder Kfz-Sachverständige bieten Gebrauchtwagen-Checks an, die auch hinter die polierte Fassade blicken. Für den Nicht-Fachmann ist dies der sicherste Weg, mit dem Kauf nicht einen Reinfall zu erleben.

Sobald die ersten Sonnenstrahlen den Winter vertreiben, schnellen auch die Kfz-Zulassungszahlen in die Höhe. Das gilt für Neuwagen genauso wie für Gebrauchtfahrzeuge.

Die Monate März und April sind laut Statistik der zulassungsstärkste Zeitraum im ganzen Jahr. Rund 7,8 Millionen gebrauchte Kraftfahrzeuge, vom Moped bis zum Schwertransporter, haben im letzten Jahr in Deutschland ihren Besitzer gewechselt. Der größte Teil davon, fast 7 Millionen, waren gebrauchte PKW. Der Verkauf von Privat an Privat rangiert dabei knapp vor dem Kauf beim Händler.

Erste Klippe: Die Probefahrt

Die erste Klippe beim Verkauf des eigenen Wagens lauert schon auf der Probefahrt. Natürlich ist der Wagen auch dann versichert, wenn jemand anderes als der Halter eine Probefahrt unternimmt. Allerdings muss sich der Verkäufer durch einen Blick auf den Führerschein des Fahrers davon überzeugen, dass dieser das Auto auch fahren darf. Sonst droht bei einem Unfall der Entzug des Versicherungsschutzes und ein empfindlicher Regress des Versicherers gegen Versicherungsnehmer und Fahrer.

Vorsicht ist auch geboten, wenn der Interessent, zum Beispiel mit einem Motorrad, allein zur Probefahrt aufbricht. "Rund 3 Prozent der Fahrzeuge werden bei einer Probefahrt gestohlen," schätzt Dr. Michael Rohe, Vorstand der HDI Privat Versicherung.

Besonders fatal ist dies für den Geschädigten, weil es in solchen Fällen oft nicht um einen Fahrzeugdiebstahl im Sinne der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) handelt. Das bedeutet, dass die Kasko-Versicherung in diesem Fall nicht zahlt. "Wir empfehlen: Mitfahren, und wenn das nicht geht, zum Beispiel bei einem Motorrad, auf alle Fälle die Papiere des Probefahrers, also Führerschein, Personalausweis oder ähnliches aushändigen lassen," rät Rohe deshalb dem Verkäufer.

Bargeld lacht: Kaufvertrag und Bezahlung

Um den Handel perfekt zu machen, sollte unbedingt ein schriftlicher Kaufvertrag aufgesetzt werden. Darin werden alle wichtigen Daten des Fahrzeuges sowie die persönlichen Angaben des Verkäufers und des Käufers festgehalten. Auch Datum und Uhrzeit der Fahrzeugübergabe sollten hier festgehalten werden, damit zum Beispiel Bußgeldbescheide den Richtigen treffen. Kaufvertrag-Vordrucke gibt es bei Automobilclubs, im Schreibwarenhandel oder bei Versicherungen.

Am unkompliziertesten in Sachen Bezahlung ist immer noch das Bargeld. Wer nicht mit so viel Bargeld in der Tasche herumlaufen möchte, kann natürlich per Scheck oder Überweisung zahlen. Dies sollte dann aber auch im Vertrag festgehalten werden. Bei Scheckzahlung vereinfacht eine Bestätigung des Schecks durch die Bank das Procedere und gibt dem Verkäufer die Sicherheit, dass der Scheck auch gedeckt ist. Wichtig bei unbarer Zahlweise ist der Eigentumsvorbehalt im Vertrag, zum Beispiel durch die Formulierung: "Das Fahrzeug bleibt bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum des Verkäufers."

Neues Recht für Alle: Die Sachmängelhaftung

Wichtig für Käufer und Verkäufer gleichermaßen: Seit dem 1. Januar 2002 gilt die neue Sachmängelhaftung. Unter anderem sieht diese vor, dass ein gewerblicher Verkäufer keinen Wagen mehr "unter Ausschluss jeder Gewährleistung" verkaufen kann. Für Mängel, die beim Kauf vorhanden aber nicht ausdrücklich im Kaufvertrag aufgeführt sind, muss der Händler jetzt mindestens ein Jahr gerade stehen. Außerdem gilt für die ersten sechs Monate die "Beweislast-Umkehr". Das heißt, wird der Mangel innerhalb der ersten sechs Monate festgestellt, muss nicht der Kunde nachweisen, dass der Mangel schon beim Kauf vorhanden war, sondern der Händler muss beweisen, dass der Mangel zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlag.

Beim Verkauf von Privat an Privat ist der Gewährleistungsausschluss hingegen weiterhin möglich. Dies muss allerdings ausdrücklich im Kaufvertrag vermerkt sein. Mit Formulierungen wie "Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft." ist der Verkäufer auf der sicheren Seite. Der Passus "gekauft wie besichtigt" reicht für den Haftungsausschluss nicht aus.

Papierkram nach dem Verkauf: Zulassung und Versicherung

Sobald das Geschäft geschlossen ist, hat der Verkäufer die Pflicht, Zulassungsstelle und Versicherung über den Verkauf seines Fahrzeuges zu informieren. Beide Mitteilungen sollte auch der Käufer unterschreiben, auch wenn beim Versicherungsschutz die einfache Mitteilung von Käufer oder Verkäufer an den Versicherer im Prinzip genügt. Beim Verkauf gehen Haftpflicht- und Kaskoversicherung automatisch auf den Erwerber des Fahrzeugs über. Dieser kann die Versicherungen dann unmittelbar kündigen. Wenn der neue Besitzer vor der Ummeldung einen Unfall verursacht, kommt die Versicherung des Verkäufers für den Schaden auf. Dabei braucht der Verkäufer aber keine Angst um seinen Schadensfreiheitsrabatt zu haben. Sein Rabatt wird nicht belastet. Anders beim Käufer: Dessen Schadensfreiheitsrabatt wird zurückgestuft.

Die Steuerpflicht für den Verkäufer endet dagegen erst mit dem Eingang der vorgeschriebenen Veräußerungsanzeige mit Empfangsbestätigung bei der Zulassungsbehörde. Wichtig dabei ist, dass der Käufer die Veräußerungsanzeige bestätigt. Sonst muss der Verkäufer dem Fiskus solange gerade stehen, bis der Käufer das Fahrzeug umgemeldet hat oder - im ungünstigsten Fall - bis das Fahrzeug von der Zulassungsstelle zwangsstillgelegt wird.


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