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Thema: Autoratgeber


Saisonkennzeichen - Fahrzeug nur auf Privatgrundstück überwintern

Ende Oktober ist Schicht für die meisten Saisonkennzeichen-Besitzer in Deutschland. Rund 1,6 Millionen Biker, Caravaner, Cabrio- oder Oldtimer-Eigner nutzen aus Kostengründen die Möglichkeit der "automatischen An- und Abmeldung" des Fahrzeugs für einen bestimmten Zeitraum. Auf dem Nummernschild ist rechts die Geltungsdauer eingeprägt – etwa 04 -10 (= April bis Oktober).

"Außerhalb dieser Zeit dürfen Fahrzeuge nur auf privaten Grundstücken, nicht jedoch auf öffentlichen Straßen, Parkplätzen oder in Parkhäusern abgestellt werden", erklärt Hans-Ulrich Sander, Kraftfahrtexperte des TÜV Rheinland. "Wer’s trotzdem tut, riskiert das kostenpflichtige Abschleppen und kassiert 40 Euro Bußgeld sowie einen Punkt in der Flensburger Verkehrssünderkartei." Eine unerlaubte Spritztour bei schönem Wetter schlägt gleich mit drei Punkten und 50 Euro zu Buche. Bei Unfällen drohen außerdem straf-, haftungs- und versicherungsrechtliche Konsequenzen. Streng genommen, darf das Fahrzeug noch nicht einmal angelassen werden. "Probefahrten oder Werkstattbesuche sind nur mit einem Kurzkennzeichen möglich", erläutert TÜVRheinland-Fachmann Sander.

Die gesetzlich vorgeschriebenen Haupt- und Abgasuntersuchungen (HU/AU) sollten nach Möglichkeit nicht in den Zeitraum der Winterpause fallen. Ansonsten müssen sie während des ersten Monats der nächsten Zulassungsperiode nachgeholt werden.

Der Zulassungszeitraum von mindestens zwei und höchstens elf Monaten im Jahr kann nicht aufgeteilt werden – etwa vier Monate im Winter und weitere zwei Monate im Frühjahr.

Da Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen rechtlich nicht stillgelegt sind, muss der Halter beim Verkauf umgehend die Zulassungsstelle informieren.


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