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KFZ-Steuersätze 2004Übersicht über die KFZ-Steuersätze 2004
Pkw-Abgasemissionen werden nach EU-einheitlichen Messverfahren geprüft. Das Messverfahren ist Bestandteil des Typgenehmigungsverfahrens. Das im Verfahren festgestellte Emissionsverhalten wird durch eine Schlüsselnummer im Fahrzeugbrief und –schein dargestellt. Sie befindet sich unter Nummer 1: Fahrzeug- und Aufbauart – an der 5. und 6. Stelle. Die Schlüsselnummer ist eine der Grundlagen für die gegenwärtig zu entrichtende KFZ Steuer. Pkw mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2.500 kg (zum Beispiel Geländewagen, Kombi) entsprechen zulassungsrechtlich auch der Euro 3-Norm, wenn sie die Abgaswerte für leichte Nutzfahrzeuge erfüllen. Diese Fahrzeuge werden aber dann nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz den Euro 2-Fahrzeugen zugeordnet. Wer sich beim Kauf auf ein der Euro 3-Norm entsprechendes Fahrzeug verlassen will, den klärt die "Übersicht über die KFZ Steuersätze" auf (Tabelle). Fahrzeuge, die zur wahlweisen Beförderung von Personen und Gütern konzipiert sind, sind in den Fahrzeugdokumenten als "Pkw" oder "Pkw Kombi" ausgewiesen. Laut Urteil des Bundesfinanzhofes sind diese Fahrzeuge mit mehr als 2.800 kg zulässige Gesamtmasse auch ohne Umschreibung zum Lkw nach Gewicht zu besteuern. 1) Bei einem Hubraum von mehr als 2.000 cm³ gilt die Schlüsselnummer uneingeschränkt als Nachweis, sofern diese vor dem 26. Juli 1995 zugewiesen wurde. 2) Bei einem Hubraum von 1.400 bis 2.000 cm³ muss zusätzlich durch eine Herstellerbescheinigung nachgewiesen sein, dass eine der im Anhang zu § 40c Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz (BimSchG) unter 2.2.1 (Anlage XXIII StVZO), Nr. 2.2.2 (Anhang II A Richtlinie 70/220/EWG) oder Nr. 2.2.4 (Richtlinie 91/441/EWG) genannten Anforderungen erfüllt ist. 3) Kraftfahrzeuge mit Ottomotor müssen nachweislich vor dem 26. Juli 1995 mit Katalysator und geregelter Gemischaufbereitung (GKAT) ausgerüstet worden sein. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn im Fahrzeugbrief/-schein unter Ziffer 5 – Antriebsart – "OTTO/GKAT" und die Schlüsselnummer "51" eingetragen sind. Eine entsprechende Eintragung unter Ziffer 33 ist gleichwertig. 4) Gilt nur für KFZ, die vor dem 01. Oktober 1986 erstmals zugelassen und vor dem 01. Januar 1988 als bedingt schadstoffarm A anerkannt wurden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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