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Parken von Wohnwagen auf öffentlichen Straßen

Wohnwagen-Besitzer dürfen ihr abgekoppeltes Gefährt nur kurze Zeit auf der Straße stehen lassen. Gemäß § 12 Absatz 3b der Straßen-Verkehrsordnung darf dort der Kfz-Anhänger ohne Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen am Stück abgestellt werden.


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