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Urteil: Rücktritt vom Kaufvertrag bei falscher Kilometerzahl-Angabe

Wenn ein Gebrauchtwagenhändler eine falsche Motorlaufleistung im Kaufvertrag angibt, kann der Käufer des Wagens nach Informationen des ADAC vom Kaufvertrag zurücktreten. Lediglich eine Abweichung von 2 bis 3% der tatsächlichen Kilometerzahl des Fahrzeugs ist tolerabel. Das OLG Rostock entschied, dass der Käufer bei einer Abweichung der Motorlaufleistung von über 3% vom Vertrag zurücktreten kann.


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