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Thema: Auto & Recht


Drogen am Steuer

Die erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Haschischkonsumenten darf nach Ansicht von ADAC-Juristen nicht als Freibrief verstanden werden, sich nach Drogenkonsum ans Steuer zu setzen. Wer regelmäßig berauschende Mittel nimmt, muss auch künftig damit rechnen, dass er wegen der fehlenden Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs zur MPU muss und dadurch seine Fahrberechtigung verliert.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner am 13. Januar 2005 veröffentlichten Entscheidung (1 BvR 2652/03) ausdrücklich bestätigt, dass das absolute Drogenverbot für den Fahrer von Kraftfahrzeugen im Einklang mit dem Grundgesetz steht. Allerdings reicht der Nachweis geringster Mengen noch nicht aus, um eine Geldbuße von mindestens 250 Euro sowie ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten zu verhängen. Die Menge der im Blut festgestellten Substanzen muss eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit und damit eine abstrakte Gefahr für die Verkehrssicherheit zumindest möglich erscheinen lassen.

Der Gesetzgeber ging bei der Einführung des Drogenverbotes am Steuer 1998 davon aus, dass der Betroffene so lange unter der Wirkung von Drogen steht, wie deren Substanzen im Blut nachgewiesen werden können. Heute sind sich die Experten einig, dass erst beim Nachweis von mindestens 1ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), dem psychoaktiven Hauptwirkstoff von Cannabis, die Fahrtüchtigkeit durch das "Kiffen" beeinträchtigt wird. Im zugrunde liegenden Fall war bei einem Autofahrer, der 16 Stunden vor Fahrtantritt Cannabis konsumiert hatte, THC in einer Konzentration von unter 0,5 ng/ml festgestellt worden. Daher hat das Bundesverfassungsgericht in diesem seltenen Ausnahmefall die bisherigen Entscheidungen aufgehoben und das Verfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen, da die Verurteilung unverhältnismäßig war und somit die Grundrechte nach Art. 2 Abs. 1 GG des Betroffenen verletzt wurden.

Der ADAC warnt in diesem Zusammenhang generell vor Fahrten nach Drogenkonsum: Ist es bereits bei Alkohol schwierig, die Grenzen der Fahrtüchtigkeit einzuschätzen, so erscheint dies bei Drogenkonsum ausgeschlossen. Erst nach einer Blutentnahme lässt sich feststellen, ob eine Gefahr für die Verkehrssicherheit ausgeht. Außerdem können aus den Blutproben auch Stoffwechselprodukte ermittelt werden, die Hinweise auf die Konsumhäufigkeit liefern. Damit kann die Führerscheinstelle - trotz Unterschreitens des "analytischen Grenzwertes" - allein wegen des erwiesenen Gewohnheitskonsums die Fahrerlaubnis entziehen.


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